Aldi Süd darf Dubai-Schokolade weiterverkaufen: Gericht hebt Verkaufsverbot auf

Köln – Der Discounter Aldi Süd hat vor Gericht einen wichtigen Erfolg erzielt und darf weiterhin seine umstrittene “Dubai-Schokolade” verkaufen – obwohl sie nicht in Dubai hergestellt wird. Das Landgericht Köln entschied, dass die Bezeichnung “Dubai-Schokolade” Verbraucher nicht in die Irre führe. Eine frühere Entscheidung, die ein Verkaufsverbot zur Folge hatte, wurde damit aufgehoben. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Gericht: Keine Irreführung der Verbraucher

Die Entscheidung der 4. Handelskammer des Landgerichts Köln bedeutet eine Wende im Rechtsstreit um die Schokolade, die wegen ihrer Pistazien-Kadayif-Füllung bekannt ist. Zuvor hatte eine andere Kammer des Gerichts die Kennzeichnung als irreführend gewertet. Nun stellte das Gericht klar, dass “Dubai-Schokolade” sich nicht zwingend auf den Herstellungsort bezieht, sondern auf eine spezielle Rezeptur.

Laut einer Gerichtssprecherin sei es für Verbraucher hinreichend klar, dass sich die Bezeichnung auf die besondere Zusammensetzung und nicht auf die Herkunft des Produkts bezieht. Damit folgte das Gericht der Argumentation von Aldi Süd, das sich gegen das Verkaufsverbot gewehrt hatte.

Aldi Süd begrüßt das Urteil

Der Discounter zeigte sich erfreut über die Entscheidung. Eine Unternehmenssprecherin erklärte: “Verbraucher wissen, dass es sich bei Dubai-Schokolade um eine spezielle Rezeptur handelt und nicht um eine Herkunftsangabe.” Dennoch sei noch nicht entschieden, ob das Produkt wieder in die Regale kommt, da Aldi Süd es aufgrund des Rechtsstreits vorsorglich aus dem Sortiment genommen hatte.

Hintergrund: Streit mit Süßwarenimporteur

Der Rechtsstreit begann, als ein Süßwarenimporteur gegen Aldi Süd klagte. Der Discounter hatte im Dezember die “Alyan Dubai Handmade Chocolate” in seinen Filialen eingeführt. Der Importeur argumentierte, dass die Schokolade in der Türkei produziert werde und die Bezeichnung daher irreführend sei. Zwar war die Herkunft des Produkts auf der Verpackungsrückseite angegeben, doch reichte dies laut einer ersten Gerichtsentscheidung nicht aus.

Aldi Süd legte gegen dieses Urteil Widerspruch ein, und nun kam das Landgericht Köln zu einem anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters sei der Begriff “Dubai-Schokolade” mittlerweile etabliert und werde als Bezeichnung für eine spezielle Rezeptur verstanden.

Auch Lidl betroffen: Unterschiedliche Urteile

Nicht nur Aldi Süd war von dem Rechtsstreit betroffen. Der Importeur hatte auch gegen Lidl juristische Schritte eingeleitet. Allerdings kam das Landgericht Frankfurt zu einer anderen Entscheidung und wies den Unterlassungsantrag gegen Lidl von vornherein zurück. Dies zeigt, dass deutsche Gerichte den Sachverhalt unterschiedlich bewerten.

Fazit: Verkaufsverbot vorerst aufgehoben

Der Fall zeigt, wie unterschiedlich Gerichte in Deutschland mit der Frage der Irreführung durch Produktnamen umgehen. Für Aldi Süd bedeutet das aktuelle Urteil, dass die “Dubai-Schokolade” weiterhin verkauft werden darf – zumindest bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Ob das Produkt tatsächlich wieder ins Sortiment aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.

Weitere Entwicklungen zu diesem Fall lesen Sie auf Düsseldorfer Zeitung.

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